Vereinssatzung

§ 1  Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Altersgenossenverein 1978 Schwäbisch Gmünd“ und hat seinen Sitz in Schwäbisch Gmünd. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2  Zweck des Vereins

Der Altersgenossenverein (AGV) 1978 bezweckt den gesellschaftlichen Zusammenschluss der Angehörigen des Geburtsjahrgangs 1978 mittels gemeinsam durchgeführter Veranstaltungen, sowie die Pflege des Kontaktes zu den AGV`s anderer Jahrgänge.

Wesentlicher Zweck ist die Durchführung der alle 10 Jahre stattfindenden Jahrgangsfeste, beginnend im Jahre 2018 mit dem 40er Fest, um somit dem Zwecke der Brauchtumspflege zu dienen wie die Tradition der Jahrgangsfeste in Schwäbisch Gmünd fortzuführen.

§ 3  Mitgliedschaft des Vereins

Der Verein ist Mitglied im Dachverband der Altersgenossenvereine Schwäbisch Gmünd.

§ 4  Mitgliedschaft und Aufnahme in den Verein

Mitglied kann jeder werden, der im Jahre 1978 geboren ist und sich den Traditionen der Schwäbisch Gmünder Altersgenossenvereine verpflichtet fühlt. Über die Aufnahme eines neuen Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Vor Aufnahme in den Verein ist eine Beitrittserklärung (Formular) mit handschriftlicher Unterschrift des Unterzeichnenden dem Kassierer abzugeben. Hiermit erklärt sich der Unterzeichner mit der Satzung und Zahlung des Mitgliedsbeitrages einverstanden.  Einmalig wird bei einem Beitritt zum Verein eine Aufnahmegebühr in Höhe von derzeit 5,00 Euro fällig.

Die Mitgliedschaft im Verein wird beendet:

  • durch den Austritt des Mitgliedes
  • durch Ausschluss des Mitgliedes
  • durch Ableben des Mitgliedes
  • durch Auflösung des Vereins

Der Austritt aus dem Verein ist nur zum 31.12. eines jeden Geschäftsjahres möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich abgefasst sein und spätestens bis zum 30.09. eines jeden Geschäftsjahres einem der Vorstandsmitglieder zugehen.

Bei Nichteinhaltung dieses Termins wird der Austritt erst mit Ablauf des nachfolgenden Geschäftsjahres wirksam.

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann bei der Mitgliederhauptversammlung (MHV) mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder ausgesprochen werden, wenn:

  • ein Mitglied mit der Zahlung des Beitrages länger als 12 Monate im Rückstand ist,
  • das Verhalten eines Mitgliedes die Interessen oder den Fortbestand des Vereins schädigt oder gefährdet.

Zuvor kann der Dachverband mit eingeschaltet werden, wenn dies eine 2/3 Mehrheit der Anwesenden wünscht. Bei Bedarf wird eine MHV einberufen, wobei dafür eine 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder entscheidend ist.

Der Ausschluss ist dem Mitglied vom Vorstand durch einen eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Mit dem Ausscheiden verliert das Mitglied jegliche beitragsrechtlichen Ansprüche gegenüber dem Verein. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Vereins, ausstehende Beiträge einzufordern.

§ 5  Beiträge

Die Höhe des Beitrages wird von der MHV nach Bedarf durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder festgesetzt. Ab dem  Geschäftsjahr 2019 beträgt der Jahresbeitrag  78,00 Euro.

Der Einzug der Jahresbeitrages erfolgt bis spätestens zum 30.04. eines jeden Jahres durch Einzugsermächtigung. Fallen nachträgliche Jahresbeiträge (§5.1 Beitragsnachzahlung) an, so werden diese sofort nach Aufnahme in den Verein fällig.

Mindestens 75% der jeweiligen Jahresbeiträge sind zur Deckung der Jahrgangsfeste zu verwenden. Der Rest kann zur allgemeinen Vereinsverwaltung (Porto, Zeitungsannoncen, usw.), sowie sonstige Vereinszwecke verwendet werden. Darüber hinaus können Zuschüsse für Veranstaltungen vom Vorstand festgelegt werden.

§ 5.1  Beitragsnachzahlung

Mitglieder, welche später dem Verein beitreten, haben die aufsummierten Jahresbeiträge seit Vereinsgründung bzw. dem letzten Jahrgangsfest nachzuzahlen.

Beiträge von Mitgliedern die später dem Verein beitreten, werden wie folgt erhoben:

Die Anzahl der Jahre seit Vereinsgründung 2008 bzw. dem letzten Jahrgangsfest werden dem

Eintrittsjahr hinzugezählt. Diese Zahl wird mit dem letzten Jahresbeitrag multipliziert. Diese

Regelung wiederholt sich alle 10 Jahre, erstmals 2019.

Beispiel aus der 1. Dekade:

Eintritt 2013 = aktueller Jahresbeitrag x rückständige Jahre = 5 Jahresbeiträge + aktuelle

Aufnahmegebühr

Beispiel aus der 2. Dekade und folgenden Dekade:

Eintritt 2023 = aktueller Jahresbeitrag x rückständige Jahre = 5 Jahresbeiträge + aktuelle

Aufnahmegebühr

Auf den nach zu zahlenden Betrag wird ein Aufschlag von 5%, als Ausgleich bisheriger

Kapitalerwirtschaftungen, erhoben.

Der Vorstand wird ermächtigt, durch Beschluss mit einfacher Mehrheit, im Einzelfall  Ratenzahlungsvereinbarungen zu treffen. Dabei sind rückständige Zahlungen bis zum nächsten Jahrgangsfest auszugleichen

§ 5.2  Beitragsrückerstattung

Mitglieder, die aus dem Verein ausscheiden oder ausgeschlossen werden, haben keinen Anspruch auf Rückerstattung der entrichteten Beiträge oder aus dem Vereinsvermögen.

§ 5.3  Rückbuchung eingezogener Beiträge

Die anfallenden Kosten einer Rücklastschrift gehen grundsätzlich zu Lasten des Mitglieds, sofern die Abbuchung ordentlich erfolgte.

§ 6  Rechte und Pflichten

Die Mitglieder haben das Recht an der Mitgliederhauptversammlung teilzunehmen. Sie können zur Mitgliederhauptversammlung (MHV) schriftlich Anträge jeglicher Art stellen und abstimmen. Anträge an die MHV sollten mindestens zwei Wochen vor der Durchführung schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Ferner können sie an Veranstaltungen des Vereins zu den vom Ausschuss beschlossenen Bedingungen teilnehmen. Sie dürfen in der Eigenschaft als Mitglieder keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen erhalten, mit Ausnahme der tatsächlichen Auslagen im Rahmen der Vereinsführung.

Die Mitglieder sind verpflichtet:

  • die Beiträge innerhalb des Fälligkeitszeitraums zu entrichten
  • die satzungsgemäßen Pflichten zu erfüllen
  • sich für die Förderung der Interessen des Vereins einzusetzen

§ 7  Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederhauptversammlung
  • der Vorstand

Die Organe beschließen – soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist – mit einfacher Mehrheit.

§ 8  Die Mitgliederhauptversammlung (MHV)

Die MHV findet einmal jährlich statt. Die Mitglieder müssen mindestens 4 Wochen vorher schriftlich mit Angaben über die Tagesordnung eingeladen werden. Anträge an die MHV müssen mindestens 2 Wochen vor ihrer Durchführung schriftlich an den Vor-stand gerichtet werden.

In dringenden Fällen kann der Vorstand eine außerordentliche MHV einberufen. Er muss dies innerhalb von 4 Wochen tun, wenn mindestens 25% der eingetragenen Mitglieder unter Angabe von Gründen dies schriftlich beim Vorstand beantragen.

Die MHV leitet der Vorsitzende, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Sie ist in jedem Fall durch die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Der MHV obliegen folgende Aufgaben:

  • Entgegennahme und Genehmigung der Geschäfts-, Rechnungs- und Revisionsberichte von Vorstand, Kassierer und Kassenprüfer
  • Entlastung des Vorstands
  • Änderung der Satzung, falls erforderlich
  • Bestimmung des Wahlleiters/Wahlausschusses
  • Wählen des Vorstands und der Kassenprüfer
  • Wählen des jeweiligen Festausschusses für die Jahrgangsfeste
  • Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand an die MHV verwiesen hat
  • Festlegung der Höhe des jährlichen Mitgliederbeitrages, sowie der einmaligen Aufnahmegebühr auf Anfrage
  • Beschlussfassung über die Erhebung einer Umlage
  • Auflösung des Vereins und grundsätzlicher Beschluss über die Verwendung des Vereinsvermögens

§ 9  Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, dem Kassierer, dem Schriftführer, dessen Stellvertreter, einem Pressewart, einem Organisator und drei Beisitzern. Der Vorsitzende leitet sämtliche Sitzungen und Versammlungen, ihn vertritt der stellvertretende Vorsitzende.

Die Wahl des Vorstandes wird von einem durch die MHV zu bestimmenden Wahlleiter/ Wahlausschuss durchgeführt. Vor der Wahl wird darüber abgestimmt, ob die Wahl geheim oder offen durchgeführt werden soll. Ist nur ein Mitglied für geheime Wahlen, so muss die Wahl entsprechend durchgeführt werden. Gewählt ist, wer die höchste Stimmzahl erhält.

Der Vorstand wird auf 24 Monate gewählt. Danach finden alle 2 Jahre Neuwahlen statt, wobei im Gründungsjahr der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer und der Organisator lediglich auf ein Jahr gewählt werden. Wiederwahl ist ohne Einschränkung zulässig.

Zur Sicherung der Organisation der Jahrgangsfeste werden die drei bzw. zwei Jahre vor den Festen gewählten Mitglieder des Vorstandes jeweils auf vier Jahr gewählt. Anschließend tritt der oben aufgeführte Turnus wieder in Kraft.

Der Vorstand hat die Geschäfte zu führen und das Vermögen zu verwalten. Der Vorsitzende ruft die Organsitzungen ein. Er hat eine Vorstandssitzung einzuberufen, wenn dies mindestens 2 Mitglieder des Vorstandes beantragen. Die Vorstandschaft kann in besonderen Fällen weitere Mitglieder zu Organsitzungen einladen. Der Vorstand ist mit der Anzahl der Anwesenden beschlussfähig. Bei eventueller Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit sein Stellvertreter.

Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so finden bei der nächsten MHV Neuwahlen statt, bis dahin ist der Ausschuss berechtigt für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied zu wählen.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des §26 BGB vertreten durch den Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt.

§ 10  Der Ausschuss

Der Ausschuss wird aus dem Vorstand und weiteren drei Beisitzern gebildet. Er hat den

Vorstand in allen wichtigen Angelegenheiten zu beraten und zu unterstützen, insbesondere bei

der Durchführung von Vereinsveranstaltungen und Jahrgangsfesten. Außerdem finden die

Bestimmungen und Festlegungen des § 8 sinngemäß Anwendung. Die Durchführung der Wahl der

Beisitzer erfolgt ebenfalls durch den in § 9 genannten Wahlleiter / Wahlausschuss. Die Beisitzer

werden auf 24 Monate durch die MHV gewählt.

§ 11  Der Kassierer

Die Kassengeschäfte werden durch den Kassierer erledigt. Er ist berechtigt, eingehende Zahlungen für den Verein anzunehmen und diese zu quittieren. Er ist ferner berechtigt gegen Belegnachweise Zahlungen für den Verein zu leisten, sofern diese zur Geschäftsführung notwendig und vom Vorstand bzw. Ausschuss genehmigt sind. Er hat darüber zu wachen, dass Forderungen und Verbindlichkeiten des Vereins unverzüglich eingeholt bzw. beglichen werden.

Zur Überwachung der Beitragszahlungen ist ein Kassenbuch (welches auch in elektronischer Form geführt werden kann) anzulegen, das entweder vom Kassierer oder von einem anderen Mitglied des Vorstandes zu führen und zu pflegen ist.

Eine Abhebung bzw. Auszahlung von den Vereinskonten darf nur durch den Kassierer erfolgen. Bei Abwesenheit, Verhinderung und in dringenden Fällen wird er durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter vertreten. Diese dürfen gegen einen entsprechenden Nachweis Abhebungen bzw. Auszahlungen von bis zu 150 Euro tätigen.

Die laufenden Geschäfte werden über ein Girokonto geführt. Dortige Einlagen über 1.500 Euro sind im Regelfall umgehend auf ein Sparkonto oder einer entsprechenden mündelsicheren Anlageform zurückzuführen.

Der Kassierer haftet gegenüber dem Verein im Rahmen seiner Geschäftsführung nur bei grober Fahrlässigkeit und bei Vorsatz. Er haftet nicht bei ordnungsgemäßer Ausführung der Organbeschlüsse.

Er hat jährlich zum Ende des Geschäftsjahres einen Kassenabschluss zu tätigen und einen Rechnungsbericht zu fertigen, der auf der nächsten MHV verlesen wird. Der Kassier ist von der MHV jährlich zu entlasten.

§ 12  Die Kassenprüfer

Zwei Kassenprüfer haben jährlich eine ordentliche Kassenprüfung durchzuführen und hierüber einen Revisionsbericht abzugeben, der bei der MHV zu verlesen ist.

Die ordentliche Kassenprüfung ist mindestens 2 Wochen vorher dem Kassierer anzumelden.

Die beiden Kassenprüfer werden von der MHV auf 24 Monate gewählt. Sie dürfen keinem weiteren Vereinsorgan als gewähltes Mitglied angehören. Wiederwahl ist möglich.

§ 13  Der Schriftführer

Der Schriftführer bzw. sein Stellvertreter hat über die Sitzungen der Organe immer Niederschriften anzufertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratungen und sämtlicher Beschlüsse enthalten müssen. Diese sind nach Vorlage bei Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden vom Schriftführer zu unterzeichnen. Der Vorsitzende hat, falls das Protokoll aus seiner Sicht Unrichtigkeiten enthält und diese nicht im Einvernehmen mit dem Schriftführer ausgeräumt werden können, dem Protokoll einen entsprechenden Vermerk hinzuzufügen. Jeweils eine Mehrfertigung ist nach deren Unterzeichnung den Mitgliedern des Ausschusses auszuhändigen.

Ferner muss das Vereinsgeschehen und die Vereinsentwicklung vom Schriftführer niedergeschrieben werden.

Kosten, welche dem Schriftführer entstehen, werden gegen Nachweis aus der Vereinskasse zurückerstattet.

Die Protokolle stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.

§ 14  Vereinsauflösung und Satzungsänderung

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der MHV. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von 2/3 aller Mitglieder des Vereins.

Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Sollte bei der MHV nicht die ausreichende Anzahl von Mitgliedern anwesend sein, genügt bei der nächsten MHV, die innerhalb von 4 Wochen nach der besagten MHV mit dem TOP (Themenoberpunkt) „Auflösung“ stattfinden muss, eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Das Vereinsvermögen wird an eine örtliche gemeinnützige Einrichtung gespendet. Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer MHV.

§ 15 I nkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt am 28.11.2008 in Kraft.